Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon wegzunehmen
Bergkiefern zu fällen oder deren Bestände zu roden, ausgenommen die Beseitigung abständigen Materials
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge
Pflanzen oder Tiere einzubringen
eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben
mit Kraftfahrzeugen außerhalb der allgemeinen Verkehrsstraßen zu fahren und zu parken
die Wege zu verlassen, zu zelten, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen oder zu beeinträchtigen
die Bodengestalt zu verändern, Bodenbestandteile anzubauen (insbesondere durch Abtorfung), Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, Müll, Schutt und anderes abzulagern
die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen, den Grundwasserstand, den Wasserzu- und -ablauf zu verändern, insbesondere Dränagen vorzunehmen, Entwässerungsgräben zu ziehen usw.
Wege und Straßen anzulegen oder bestehende zu verändern
Bauten, gleich welcher Art, einschließlich der baupolizeilich nicht genehmigungspflichtigen Zäune und Einfriedungen sowie Drahtleitungen zu errichten
Bild- und Schrifttafeln ohne schriftliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde anzubringen.